Die „Sozialistische Reichspartei“ – ein Beispiel für ein erfolgreiches Parteiverbot

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Januar 1949 – es ist noch keine 4 Jahre her, dass die NS-Herrschaft in Deutschland besiegt worden ist – da treffen sich in Hameln (ja, wirklich in der Rattenfänger-Stadt!) einige Männer, um eine neue Partei zu gründen: Die „Sozialistische Reichspartei“ (SRP). Was sie mit „sozialistisch“ meinen, ist der selbe Schwindel wie bei ihrem Vorbild, der „National-Sozialistischen Deutschen Arbeiterpartei“. Und mit „Reich“ ist tatsächlich ein Anknüpfen an das von den Nazis propagierte „Dritte Reich“ gemeint. Das gesamte Personal hat NS-Bezug, die Mitgliedschaft in der NSDAP und die Arbeit im NS-Herrschafts- und Militärapparat wird nicht etwa verschwiegen, sondern als ehrenvoller Teil der eigenen Biografie angeführt. Eine der Galionsfiguren ist Otto Ernst Römer, der maßgeblich an der Niederschlagung des Aufstandsversuchs an 20. Juli 1944 beteiligt war und stolz darauf ist.

Was war das für eine Partei? Welche Rolle hat sie in der jungen Bundesrepublik Deutschland gespielt? Hatte sie auch etwas mit dem Oberbergischen zu tun? Und – Spoiler – warum konnte und musste sie schon 1952 verboten werden? (Das SRP-Verbot war das erste und bisher einzige Verbot einer extrem rechten Partei in der Bundesrepublik Deutschland!) Und natürlich die Frage: Gibt es Parallelen zu heute?

Zunächst einmal Allgemeines zur SRP:

Die Partei hatte etwa 30.000 Mitglieder, der größte Teil davon in ihrem Kernland Niedersachsen. In NRW hatte sie etwa 1.300 Mitglieder1i. Die Mitglieder und auch die Wähler:innen wohnten vorwiegend in evangelisch geprägten ländlichen Gebieten, es gab einen hoher Anteil von Arbeitslosen oder anders von sozialem Abstieg oder Verlusten Betroffenen (Vertriebene, Flüchtlinge, politisch Belastete [also Personen, die wegen ihrer NS-Vergangenheit entlassen worden waren])ii

Sie verfügte mit der „Reichsfront“ über eine eigene Schlägertruppe, die als „aktivistische Gliederung“ schon am 4.5.1951 vom Bundesinnenministerium verboten wurde.iii

Mit dem „Deutschen Arbeitnehmerverband“ (DAV – das klingt nicht zufällig genauso wie die DAF [=Deutsche Arbeitsfront] der Nazis) hatte sie eine Art „Gegengewerkschaft“ zum DGB gegründet. Die DAF bestand bis 1962.iv

Das Parteiprogramm war so formuliert, dass es nicht direkt verfassungswidrig war. Es gab auch keine explizit antisemitischen Formulierungen im Programm.v

Auch wenn Niedersachsen das Kernland der SRP war, so gab es doch in der Führungsebene auch Bezüge zu Nordrhein-Westfalen: Der Vorsitzende Fritz Dorls war in Brilon geboren, Gründungsmitglied Gerhard Krüger war in der NS-Zeit (ab 1944) Leiter des Gau-Schulungsamts Südwestfalenvi. Vielleicht liegt es daran, dass die SRP ihre erste Kandidatur bei einer Wahl in NRW probierte:

Zur NRW-Landtagswahl am 18. Juni 1950 kandidierte sie in Wanne-Eickel (dort erhielt sie 8,6%) und in den Wahlkreisen Oberberg-Nord und Oberberg-Süd. Dort erreichte sie aus dem Stand erschreckend hohe Stimmen-Anteile mit Spitzenwerten von fast 20% (in Waldbröl und Eckenhagen). Neben den Ergebnissen sind auch die Presseberichte über den Wahlkampf der SRP und die Reaktionen der Öffentlichkeit sehr aufschlussreich, mehr dazu auf dieser Seite.

Die spektakulären Ergebnisse der SRP im Oberbergischen gingen im Gesamtergebnis der Landtagswahl unter – es waren auf das ganze Bundesland gerechnet nur 0,2% der Stimmen gewesen.

Bei der Landtagswahl in Niedersachsen am 6. Mai 1951 trat die SRP flächendeckend an und inszenierte einen Wahlkampf mit mehreren Tausend Veranstaltungen. Natürlich traf sie auf Gegenwehr:

Rede- und Auftrittsverbote für einzelne Propagandaredner, Versammlungsverbote und gezielte Veranstaltungsstörungen durch DGB und SPD-Trupps waren bei den ersten Wahlkämpfen zur stetigen Begleiterscheinung geworden.“vii

Und wie man es aus der heutigen Zeit kennt, nutzte sie die Gegenwehr, um sich als Opfer darzustellen: Interne Schreiben lassen erkennen, „…wie wichtig der Parteiführung der angebliche Terror gegen die SRP gewesen ist, um daraus propagandistisches Kapital zu schlagen.“viii

Insgesamt erreichte die SRP in Niedersachsen 11% der Stimmen. Wie in Oberberg gilt auch hier: „Der typische SRP-Wähler war demzufolge protestantisch, lebte in einer vorwiegend ländlich geprägten Gegend, hatte überdurchschnittlich an der grassierenden Arbeitslosigkeit zu leiden, war häufig jünger als 40 Jahre und besaß vor 1945 oftmals ein Parteibuch der NSDAP oder hatte gar als Vertreter des alten Regimes gewirkt.“ix

Interessant ist, dass auch damals andere Parteien der extrem rechten Propaganda nachgelaufen sind und so der SRP zum Erfolg verholfen haben: „… versuchten Parteien wie die DP oder die FDP, mit ausgesprochen nationalistischen Tönen auf Stimmenfang zu gehen, die dem Wähler den Eindruck vermittelten, die SRP-Propaganda sei nichts Verwerfliches.“ x

Im Jahr 1951 kamen Forderungen nach einem Parteiverbot auf. Zunächst vom DGB, nach der Landtagswahl in Niedersachsen wollte auch Bundeskanzler Adenauer ein Verbot. Bremser war damals Justizminister Dehler (FDP)xi

In der Diskussion darüber, ob ein Verbotsantrag beim Bundeserfassungsgericht gestellt werden soll, kamen ganz ähnliche Argumente auf, wie man sie heute wieder hört: „Besonders Teile des bürgerlich-konservativen Lagers scheuten sich offenbar, mit ultimativer Vehemenz auf ein Verbot der SRP hinzuwirken. Es bestand die Befürchtung, durch ein zu offensichtliches Eintreten für das Verbot die bisherige SRP-Wählerschaft so nachhaltig zu verprellen, dass eine spätere Übernahme dieser Wählerpotentiale unmöglich geworden wäre.“ xii

Doch Adenauer setzt sich durch: am 19. November 1951 beantragt die Bundesregierung beim Bundesverfassungsgericht ein Verbot der SRP. (Zugleich wird auch der Antrag auf ein Verbot der KPD gestellt.xiii)

Am 24. Januar 1952 gibt das Bundesverfassungsgericht die Zulassung des Antrags auf ein SRP-Verbot bekannt. Gleichzeitig mit der Zulassung des Verbotsantrages verfügte das Gericht die »Durchsuchung der Geschäftsräume der SRP und ihrer Landesverbände sowie der Wohnungen einzelner Funktionäre und die Beschlagnahme bestimmten Urkundenmaterials«. Die ausgewerteten Unterlagen werden am 16. Juni 1952 dem Gericht übergeben.

Der Prozess beginnt am 1. Juli 1952, bereits am 15. Juli werden die Schlussplädoyers gehalten.

Am 16. Juli erlässt das Bundesverfassungsgericht ein einstweiliges Betätigungsverbot gegen die SRP.

Um einem Verbot zuvor zu kommen, verkündet die SRP am 12. September 1952 ihre Selbstauflösung und gründet die „Nationale Sammlungsbewegung“ NSB (die mit Punkt 3 des Urteils vom 23.10. 1952 ebenfalls aufgelöst war).

Am 23. Oktober 1952 wird das Verbotsurteil verkündet:

»1. Die Sozialistische Reichspartei ist verfassungswidrig. 2. Die Sozialistische Reichspartei wird aufgelöst. 3. Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die Sozialistische Reichspartei zu schaffen oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzusetzen. 4. Die Bundestags- und Landtags- (Bürgerschafts-) Mandate der Abgeordneten […] fallen ersatzlos fort. 5. Das Vermögen der Sozialistischen Reichspartei wird zugunsten der Bundesrepublik Deutschland zu gemeinnützigen Zwecken eingezogen.« xiv

In der Folge hatten es extrem rechte Parteien in der Bundesrepublik schwerer. Die NPD zog zwar zeitweise in einige Landtage ein, schaffte es aber nie in den Bundestag und ist inzwischen parlamentarisch bedeutungslos. Erst mit der AfD ist eine extrem rechte Partei in den Bundestag eingezogen. Bei ihrer Bekämpfung sollte man sich an die Erfolge des SRP-Verbots erinnern. Das „Zentrum für politische Schönheit“ hat deshalb seinen Aktions-Bus ADENAUER SRP + getauft.

Quellen und Anmerkungen:

iHenning Hansen: „Die Sozialistische Reichspartei (SRP) – Aufstieg und Scheitern einer rechtsextremen Partei“, Droste Verlag GmbH, Düsseldorf 2007 – Seite 86)

iiHansen Seite 80/81

iiiHansen, Seite 89/90

ivHansen, Seite 96

v„Zumindest das Parteiprogramm ist frei von Hinweisen, die eine Fortführung der nationalsozialistischen Rassenideologie nahelegen. Und der Parteivorsitzende Dorls gab an, dass ein »Rassenproblem« für ihn nicht bestehe. Als Beweis erwähnte er zwei SRP-Kreisvorsitzende, die angeblich jüdischer Abstammung seien“ (Hansen, Seite 113)

viHansen, Seite 51

viiHansen, Seite 150

viiiHansen, Seite 145

ixHansen, Seite 177

xHansen, Seite 169

xiHansen, Seite 233 ff

xiiHansen, Seite 238 f

xiiiDas Bundesverfassungsgericht verhielt sich zu einem KPD-Verbot deutlich reserviert, die KPD wurde erst im August 1956 verboten.

xivEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Bd II, S.2